Suchen

News

Willkommen auf der offiziellen Website des Hessischen Eissport Verbandes


Hier finden Sie im Laufe der Saison aktuelle Informationen zu den verschiedenen Fachsparten. 


 


Die Abteilung EISHOCKEY verfügt, aufgrund der Menge der Informationen, über eine eigene Website. Sie erreichen Sie unter www.eishockey-hessen.de


   




Satzung HEV

  download 

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen:
Hessischer Eissport Verband e. V. (im folgenden HEV) und hat seinen Sitz in: Frankfurt am Main.

Der Verband ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Vereinsregisternummer 7000.

Der Verband ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. . Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Verbands

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Verbands ist die Förderung des Eis- und Inline-Sports.

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Per- son durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Verbands gehören insbesondere:

  •   die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnah- me hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Organisa-

    tionen;

  •   Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

  •   Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur

    Förderung des Leistungs- und Breitensports;

  •   Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

    § 4 Mitgliedschaft

    Mitglied des Verbands kann jeder Verein werden, der Mitglied im Landessportbund Hes- sen ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit dem Nachweis der Gemeinnützigkeit über den Landessportbund Hessen zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Landessportbund Hessen mit Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

    Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem Hessischen Eissportverband unverzüglich an- zuzeigen.

1

Die Mitglieder sind verpflichtet die Verbandssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Ver- bands zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Vereinsauflösung, Schließung der Eis- sport- oder Inlineabteilung, Ausschluss aus dem Verband.

Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende ei- nes Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Der Ausschluss aus dem Verband und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

  •   bei grobem Verstoß gegen die Satzungs- oder Verbandsrichtlinien,

  •   wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,

  •   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Verbandslebens,

    wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Verbands in der Öffentlichkeit oder verbandsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

    Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Verein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Verein mit einer Frist von einem Mo- nat nach Zugang der Mitteilung hierüber die Mitgliederversammlung anrufen.

    § 5 Verbandsabgaben und Mitgliedsbeiträge

    Der HEV erhebt von den Mitgliedern für alle Eissport- und Inlineveranstaltungen eine Ver- bandsabgabe, die sich nach der allgemeinen Gebührenordnung des HEV (GO) richtet. Die Abrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung dem HEV vorzulegen und der abgerechnete Betrag ist innerhalb angemessener Frist, spätestens zum Ab- schluss der Saison, an den HEV zu zahlen.

    Weitere Gebühren, Abgaben oder Mitgliedsbeiträge können zur Abdeckung von Verwal- tungs- und/oder Organisationskosten in angemessenem Rahmen und Umfang von den Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.

    § 6 Rechte der Mitglieder

    Das Eigenleben und die Selbständigkeit der Mitgliedsvereine werden durch die Mitglied- schaft im HEV nicht berührt.

    Jede aktive Eissportsparte eines Vereins erhält eine Stimme.

    Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des HEV in Anspruch zu nehmen.

    Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs oder von anderer Seite in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Verbandsvorstand zu.

    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen auf Anordnung des Vorstandes, wenn ein Mitgliedsverein mit seinen finanziellen Verpflichtungen länger als 1 Monat nach Fälligkeit im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

2

§ 7 Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind:

  •   Mitgliederversammlung (Verbandstag)

  •   Geschäftsführender Vorstand

  •   Gesamtvorstand

    § 8 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im 2. Quartal statt und ist vom Gesamtvorstand einzuberufen. Hierzu sind alle Mitgliedsvereine unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuladen.
    Die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verband bekannt gegebene letzte Fax, Email- oder postalische Anschrift des Vereins zu erfolgen.

    Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe- rufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Absatz 3 dieser Vorschrift gilt entsprechend.

    Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederver- sammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Berücksichtigung verspäte- ter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglie- der durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsan- trag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wur- de.

    § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  •   die Wahl des Vorstands;

  •   die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Gesamtvorstands,

  •   den Bericht des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung;

  •   die Wahl des Kassenprüfers;

  •   die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  •   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Gesamt-

    vorstand unterbreiteten Anträge und

  •   weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

3

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthal- tungen werden nicht gezählt, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts ande- res ergibt

Die Stimme/n werden durch vom Mitgliedsverein bestimmte Personen ausgeübt. Dies ist durch schriftliche Vollmacht des Vereins zu belegen. Jede Person kann nur ein Mitglied (Verein) vertreten.

Satzungsänderungen des Verbands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwe- senden stimmberechtigten Verbandsmitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung ge- fasst. Die Abstimmung ist jedoch geheim mittels Stimmzettel durchzuführen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Kommt es bei der Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassen- prüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehr- heit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinde- rung der 2. Vorsitzende.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer . Die Amtsinhaber sollen Mitglied eines dem HEV angeschlossenen Vereins sein. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätig- keit keine Vergütung. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Verbands.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jedem von ihnen wird Einzelbefugnis erteilt, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der jeweiligen Wahlperiode. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Aus- geschiedenen wählen.

§ 12 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand (l. und 2. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer)

den Fachwarten Eisstockschießen

Curling Eishockey Eiskunstlauf Eisschnelllauf Inline Hockey Breitensport

4

  •   den Jugendwarten Eisstockschießen

    Curling Eishockey Eiskunstlauf Eisschnelllauf Inline Hockey

  •   dem Verbandsjugendwart

  •   demPressewart

  •   der Frauenbeauftragten

  •   dem Seniorenbeauftragten

  •   dem Umweltbeauftragten

    Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Verbandvermögens verantwortlich.

    Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Verbands im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand.

    Den Fachwarten/Jugendwarten obliegt die gesamte technische Arbeit des Verbands im sportlichen Bereich. Sie berufen die Fachkommissionen ein, leiten die Sitzungen, schrei- ben verbandseigene Wettkämpfe und Wertungsspiele aus und betreuen alle sportlichen Verbandsveranstaltungen und entsprechenden Umrahmungen.

    Der Pressewart informiert die Presse, sonstige Medien sowie Mitglieder und Interessen- ten über Angelegenheiten des Verbands.

    Sämtliche zum geschäftsführenden Vorstand, zusätzlich Verbandsjugendwart, Frauenbe- auftragten, Umweltbeauftragten und Pressewart gehörenden Verbandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich.

    Sie können zusätzlich weitere Verbandsämter/Funktionen nach dieser Satzung überneh- men und ausüben.

    Die Fachwarte und Jugendwarte werden von den Fachkommissionen Eisstock, Curling, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf und Inline Hockey gewählt

    § 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

    Dem Gesamtvorstand sind alle Aufgaben des Verbands übertragen, die nicht satzungs- gemäß in die Zuständigkeit anderer Verbandsorgane fallen. Der Gesamtvorstand kann in- tern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäft- lichen Verpflichtungen.

    Zur Zuständigkeit des Gesamtvorstands gehören:

    •   Entscheiden über die Aufnahme neuer Mitglieder;

    •   Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

    •   Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;

    •   Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;

    •   Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Verbandsveranstaltungen;

5

  •   Repräsentation des Verbands;

  •   Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;

  •   Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Verbands und Entscheidung über alle

    erhobenen Widersprüche;

  •   Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen den Abteilungen.

    § 14 Sitzungen des Gesamtvorstands

    Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

    Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwe- senheit die des 2. Vorsitzenden.

    § 15 Fachkommissionen (Sparten) des Verbands

    Dem HEV gehören folgende Sparten an:

    •   Eisstockschießen

    •   Curling

    •   Eishockey

    •   Eiskunstlauf

    •   Eisschnelllauf

    •   Inline Hockey

      Die innere Ordnung der Sparten bestimmt sich nach dieser Satzung, deren Bestimmun- gen sinngemäß anzuwenden sind.

      Sparten sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtverbands und ha- ben im Rechtsverkehr mit Dritten, sofern diese Satzung nicht anderes vorsieht, keine be- sonderen eigenen Rechte, insbesondere keinerlei Klagerechte. Die Mitglieder des Spar- tenvorstandes sind besondere Vertreter des Gesamtverbands gem. § 30 BGB. Der Vor- stand kann ihnen rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einräumen und bei nachgewie- senen Pflichtverletzungen entziehen.

      Der Spartenvorstand kann folgende Rechtsgeschäfte eingehen:

  •   Verpflichtungsgeschäfte im Rahmen des bestehenden Haushaltsplanes

  •   Honorarverträge mit Arbeitnehmern / Dienstverpflichteten des Verbands im Rahmen

    des jeweiligen Spartenetats.

  •   Für Verpflichtungen in Form von Dauerschuldverhältnissen ist ein vorheriger Be-

    schluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

    § 16 Kassenprüfer

    Der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversamm- lung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 17 Protokollierung

6

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamt- vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schrift- führer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der geschäftsführende Vorstand aufzubewah- ren.

§ 18 Ordnungen

Ordnungen des HEV, seiner Organe, Fachsparten und Fachsparten und Fachkommissio- nen werden in diesen Gremien mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt.

Sofern die Satzung des Hessischen Eissportverbandes e.V. keine unmittelbaren Bestim- mungen für die technische Durchführung des Sportbetriebes enthält, insbesondere keine Wettkampfordnungen und dergleichen für den Verbandsbereich erfassen, finden die Best- immungen des jeweils zuständigen Bundesfachverbandes entsprechende Anwendung.

Die Durchführung des Eishockey-Spielbetriebes richtet sich nach folgenden Ordnungen des DEB:

  •   DEB Satzung

  •   Spielordnung (SpO)

  •   Ligenordnung (LO)

  •   Schiedsrichterordung (SRO)

  •   Übungsleiter- und Trainerordnung (ÜTO)

  •   Gebührenordnung (GO)

  •   Rechtsordnung (RO) mit Anhang (ARO)

  •   Geschäftsordnung (GschO)

    sowie dem

  •   Offiziellen Regelbuch der IIHF

    Die Durchführung des Eisstocksports richtet sich nach folgenden Ordnungen des DESV:

  •   DESV- Satzung

  •   Geschäftsverteilungsplan (DESV)

  •   Geschäftsordnung (DESV)

  •   Finanzordnung (DESV)

  •   Verbandsgerichtsordnung (DESV)

  •   Schiedsrichter- und Schiedsrichtergebührenordnung ( SRO + SR-GO DESV) mit Er-

    gänzungsbestimmungen der IFI

  •   Ehrungsordnung (DESV)

  •   Deutsche Spielordnug (DSpO)

  •   Pass- und Spielordnung (DESV)

  •   Übungsleiter- mit Trainer- und Trainerprüfungsordnung (DESV)

  •   Allgemeine Gebührenordnung (GebO-DESV)

  •   Jugendordnung (DESV)

  •   Regionenordnung

  •   Internationale Eisstock-Regeln (IER)

  •   Internationale Spielordnung (ISpO)

  •   Anti-Doping Ordnung

7

Die Durchführung des Sportbetriebes Eiskunstlaufen richtet sich nach folgenden Ordnun- gen der DEU:

  •   DEU Satzung

  •   Geschäftsordnung (GschO)

  •   Finanz- und Gebührenordnung (FGO)

  •   Schiedsgerichtsordnung (SGO)

  •   Anti-Doping-Ordnung (ADO)

  •   Ehrungsordnung (EhrO)

  •   Allgemeinen Bestimmungen (OAB)

  •   Trainer- Aus- und Fortbildungsordnung (TrO)

  •   Ordnung für Schieds-, Preisrichter und Technische Offizielle (SPTO)

  •   Deutsche Eiskunstlaufbestimmungen (DKB)

  •   Einzel- und Paarlaufen (DKBEK)

  •   Eistanzen (DKBET)

  •   Synchroneiskunstlaufen (DKBSyS)

    Die Durchführung des Sportbetriebes Eisschnelllauf richtet sich nach folgenden Ordnun- gen der DESG:

    •   DESG Satzung

    •   Deutsche Wettkampfordnung für Eisschnelllaufen und Shorttrack

    •   Deutsche Wettkampfanleitung für Eisschnelllaufen

    •   Deutsche Wettkampfanleitung für Shorttrack

    •   Internationale Wettkampfordnung

      Die Durchführung des Sportbetriebes Curling richtet sich nach folgenden Ordnungen des DCV:

      •   DCV Satzung

      •   Sportordnung

      •   Jugendordnung

      •   Finanzordnung

      •   Ordnung der Sportgerichtsbarkeit

      •   Geschäftsordnung

      •   Durchführungsbestimmungen

        Die vorgenannten Bestimmungen müssen in den Fachsparten vorhanden sein und auf Anforderung dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden.

        § 19 Fachkommissionen und Verbandsgericht

        Die Fachkommission der einzelnen Sparten sind für die Bearbeitung aller fachlichen Fra- gen ihrer Sportart zuständig.

        Ein von dem Sparten-Obmann / der Sparten-Obfrau zu berufender Ausschuss entschei- det in der 1. Instanz über alle Streitigkeiten innerhalb der Sparte. Diesem Ausschuss kön- nen Vorstandsmitglieder des HEV nicht angehören.

        Verfahrensanträge sind dem jeweiligen Sparten-Obmann / Obfrau binnen einer Frist von drei Wochen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Einreichungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Sachverhalts, der den Gegenstand des Verfahrens bildet.

8

Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist die Berufung bei dem Verbandsgericht des HEV zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung durch eingeschriebe- nen Brief bei dem 1. Vorsitzenden des HEV einzureichen. Das Verbandsgericht wird vom geschäftsführenden Vorstand des HEV berufen und ist letzte Instanz. Verfahrensanträge, Berufungen an das Verbandsgericht und Einsprüche gegen Entscheidungen des Vor- standes in 1. Instanz sind gebührenpflichtig. Sie haben keine aufschiebende Wirkung und sind nicht gültig, wenn nicht innerhalb der vorgeschriebenen Antrags- oder Berufungs- und Einspruchsfristen die Gebühren/Kostenvorschüsse gezahlt sind.

§ 20 Datenschutzklausel

Der Verband verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Verbands personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhält- nisse der Verbandsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert , übermit- telt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitgliedsvereine der Speicherung, Bearbeitung , Verarbeitung und Übermittelung ihrer personenbezoge- nen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Verbands zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  •   Auskunft über seine gespeicherten Daten,

  •   Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

  •   Sperrung seiner Daten,

  •   Löschung seiner Daten.

    § 21 Auflösung des Verbands

    Über die Auflösung des Verbandes beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberu- fene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder die Auflösung beschließt.

    Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

    Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver- mögen des Verbands an die Stadt (Verbandssitz), die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige oder mildtätige kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    Wird mit der Auflösung des Verbands nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Ver- schmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung anerkannten Verband angestrebt, wobei die unmittelbare aus- schließliche Verfolgung des bisherigen Verbandszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

    Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Verbandsver- mögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

    Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 08. Oktober 2009 in Frankfurt am Main be- schlossen und in Kraft gesetzt, sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 22.08.2007. Änderungen in § 4, § 8 und § 12 wurden am 05.04.2011 in Frankfurt am Main beschlossen.

9

HESSISCHER EISSPORT-VERBAND ALLGEMEINE GEBÜHRENORDNUNG - GO -

§ 1 Verbandsabgaben

Für alle Eissportveranstaltungen beträgt die Verbandsabgabe
3 Prozent der Einnahmen abzüglich der gültigen Mehrwertsteuer.

§ 2 Kosten für Rechtsmittel

Die Gebühren / Kostenvorschüsse betragen in jeder Instanz € 100,--, im Nachwuchsbe- reich € 50,--. Verfahrensanträge, Berufungen an das Verbandsgericht und Einsprüche sind nicht gültig, wenn nicht innerhalb der vorgeschriebenen Antrags- oder Berufungs- und Einspruchsfristen die Gebühren /Kostenvorschüsse gezahlt sind.

§ 3 Gebühren der Fachsparten und Fachkommissionen

Es gelten die in diesen Gremien festgelegten Gebühren und Abgaben sowie zuständigen Gebührenordnungen.

10

HESSISCHER EISSPORT-VERBAND EHRENORDNUNG

§1 §2

§3 §4

§5

§6 §7 §8

§9

§ 10 § 11

Der Hessische Eissport-Verband kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Eissport Ehrungen vornehmen.

Folgende Ehrungen sind möglich:
a) Verleihung der Verbandsnadel
b) Verleihung der Verdienstnadel in Bronze
c) Verleihung der Ehrennadel in Silber
d) Verleihung der Ehrennadel in Gold
e) Ernennung zum Ehrenmitglied des HEV
f) Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied des HV g) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des HEV

Die Verbandsnadel dient Repräsentationszwecken sowie als Auszeichnung bei besonderen Anlässen im Bereich des Hessischen Eissport-Verbandes.

Die Verdienstnadel kann demjenigen verliehen werden, der sich durch
vorbildliche Haltung oder durch gute sportliche Leistung und mindestens 10-jährige ak- tive Tätigkeit ohne Unterbrechung Verdienste um die Pflege und Förderung des Eis- sports erworben hat.

Die Ehrennadel in Silber wird verliehen für langjährige verdienstvolle und
besonders hervorragende Tätigkeit im Eissport, insbesondere im Bereich des Hessi- schen Eissport-Verbandes und seiner angeschlossenen Vereine sowie anlässlich der Erringung der „Deutschen Meisterschaft“ durch Verbandsangehörige.

Die Ehrennadel in Gold wird Personen verliehen, die in langjähriger Tätigkeit
über den Vereinsrahmen hinaus im Bereich des Hessischen Eissport-Verbandes so- wie in übergeordneten Organisationen hervorragende Verdienste erworben haben.

Antragsberechtigt sind Vereine sowie Organe und Fachsparten des HEV.
Der Antrag soll drei Monate vor der Ehrung bei der Geschäftsstelle des HEV vorliegen und ist über die übergeordnete Verbandsinstanz einzureichen.

Die Verleihung von Auszeichnungen erfolgt einmal im Jahr, sie soll möglichst bei einem HEV-Verbandstag erfolgen. Ausnahmen können bei Verbandsjubiläen gemacht werden. Im Antrag muss darauf hingewiesen werden, dass die Auszeichnung anläss- lich der Jubiläumsfeier vorgenommen werden soll.

Mit der Verleihung einer Ehrung kann eine Besitzurkunde ausgehändigt werden.
Alle Verleihungen und Ernennungen werden im amtlichen Organ „Sport in Hessen“ veröffentlicht. Träger der Ehrennadel in Gold haben zu allen Veranstaltungen des HEV innerhalb des Verbandes freien Eintritt. Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzen- de können als Berater zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

Über Ehrungsanträge zu § 2 a) bis e) beschließt der Vorstand des HEV, über Ehrungen zu § 2f) bis g) beschließt der Verbandstag des HEV.

Sowohl der Vorstand als auch der Verbandstag können Ehrungen wegen eines Vorfalles, der den Ausschluss aus dem Verband zur Folge hat, wieder entziehen.

11